Das Verkehrsrecht gliedert sich in zwei große Bereiche, nämlich das Ordnungswidrigkeiten- und das Verkehrsstrafrecht, sowie das Verkehrszivilrecht.
Auf diesen Gebieten verfügen wir über einen besonders reichhaltigen Erfahrungsschatz, der gerade auch durch die gerichtliche Vertretung von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen fortwährend genährt und vergrößert wird.
Da der Bereich des Verkehrsrechts besonders umfangreich ist und jeder auch Teilnehmer am Straßenverkehr ist, möchten wir Ihnen nachfolgend einige klassische und auch aktuelle Problembereich vorstellen:
Der Klassiker des Ordnungswidrigkeitenrechts schlechthin ist die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Ebenso gehören zum Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts Rotlichtverstöße, bei denen man zwischen einfachen und qualifizierten Rotlichtverstößen unterscheidet. Der Qualifizierungstatbestand liegt dann vor, wenn das Rotlicht mehr als eine Sekunde nach Aufleuchten oder unter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überfahren wird. Der einfache Rotlichtverstoß wird mit einer Geldbuße von regelmäßig € 50,00 sowie 3 Punkten in der Verkehrssünderdatei geahndet, der qualifizierte Verstoß dagegen mit einem Bußgeld von € 125,00 und 4 Punkten, sowie regelmäßig auch einem Fahrverbot.
Eine derzeit hochaktuelle Problematik des Bereiches Ordnungswidrigkeitenrechts stellen die sogenannten Abstandsverstöße dar. Abstandsmessungen werden durchgeführt zum Teil aus mit Videoanlagen ausgerüsteten Polizeifahrzeugen, überwiegend jedoch von Autobahnbrücken herab. Der Sicherheitsabstand beträgt nach der gültigen Faustformel den halben Wert der gefahrenen Geschwindigkeit laut Tacho, die Bußgeldbewährung setzt jedoch erst ein, wenn der Wert um mindestens die Hälfte unterschritten wird. Ab einer Unterschreitung von 2/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h wird ein Regelfahrverbot verhängt.
Der Klassiker in diesem Bereich ist das Thema Alkohol am Steuer.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Der Wert einer Blutalkoholkonzentration, bei der auch besonders alkoholtolerante Kraftfahrer unter günstigsten Umständen fahruntüchtig sind, wird heute von der Rechtsprechung bei 1,1 Promille gesehen, wobei dieser Wert bereits einen Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille für Messunschärfen enthält.
Weitere Klassiker des Verkehrsstrafrechts sind das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, sowie die Nötigung im Straßenverkehr.
Eine Nötigung im Straßenverkehr liegt nicht nur vor bei ständigem Drängeln und zu dichtem Auffahren bei hoher Geschwindigkeit, sondern auch wenn der Vorausfahrende beispielsweise auf der Autobahn ständig und provozierend die linke Fahrspur mit äußerst geringer Geschwindigkeit befährt, obwohl die rechte Fahrspur frei ist.
uch Sie können jederzeit in einen der zahlreichen Verkehrsunfälle verwickelt werden. Dann ist guter Rat gefragt, der Ihnen in unserer Kanzlei gerne erteilt wird.
Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen sind die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit Teil Ihres Schadensersatzspruchs und werden von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen. Sollten Sie uns beauftragen, kümmern wir uns kompetent und vollständig um die Abwicklung Ihres Schadensersatzanspruchs. Sie müssen Ihre kostbare Zeit nicht opfern. Dabei verfügen wir über modernste Technik und sind in der Lage, mit den in Deutschland tätigen Versicherungsgesellschaften auf elektronischem Wege zu kommunizieren. Dies spart Zeit und verhilft Ihnen schneller zu Ihrem Geld.
Aufgrund der bei uns reichhaltig vorhandenen Erfahrung erfolgt eine äußerst zügige Abwicklung. Dabei berücksichtigen wir die aktuelle und auch örtliche Rechtsprechung, damit Ihnen der Ihnen zustehende Schadensersatzanspruch vollständig erfüllt wird.
Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass Mietwagenkosten nicht in jedem Fall uneingeschränkt erstattungsfähig sind, und dass ein Haftpflichtversicherer nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem älteren Fahrzeug die Möglichkeit hat, im Falle der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis (d. h. ohne Vorlage der Reparaturrechnung) einen Unfallgeschädigten auf einen günstigeren Reparaturweg zu verweisen.
Details zu diesen beiden Problembereichen finden Sie im Bereich aktuelle Rechtsprechung einschließlich einiger Entscheidungen zum Nachlesen.
Wir beraten und vertreten Sie aber nicht nur, wenn Ihr Fahrzeug Schaden genommen hat, sondern auch wenn Ihnen selbst ein sogenannter Personenschaden entstanden ist. Hier steht Ihnen neben einem Schmerzensgeld auch der Ersatz von Heilbehandlungskosten, sofern kein Dritter hierfür aufzukommen hat, wie beispielsweise eine Kranken- oder Unfallversicherung, auch der Ersatz von Erwerbsschäden (Verdienstausfall) zu, darüber hinaus aber auch der Ersatz eines Haushaltsführungsschadens, wenn der Verletzte die Führung des Haushalts ganz oder teilweise übernommen hat und durch den Unfall entweder den Haushalt überhaupt nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt führen kann.